Inhalt: Statuten
„Landesverband für Bienenzucht in Wien“
15. März 2007
Satzungen: „Landesverband für Bienenzucht in Wien“
I Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Name und Sitz des Verbandes
§ 1
1) Der Verband führt den Namen „Landesverband für Bienenzucht in Wien“ (im folgenden kurz „Verband“ genannt) und hat seinen Sitz in Wien.
2) Der Verband ist gem. § 5 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes - in der geltenden Fassung - in Verbindung mit dem § 16 der Geschäftsordnung der Wiener Landwirtschafts-kammer vom 05. Dezember 2002 als Fachorganisation der Wiener Landwirtschaftskammer anerkannt.
3) Der Verband besteht auf Basis des freiwilligen Zusammenschlusses der Bienenzuchtvereine in Wien.
Ziele des Verbandes
§ 2
1) Die Tätigkeit des Verbandes ist auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet.
2) Das Ziel des Verbandes ist die Förderung der Bienenzucht, der Bienenhaltung und der Wahrung und Vertretung aller Interessen der Imker und allen interessierten Personen und Organisationen.
3) Die Aufgaben erstrecken sich darüber hinaus auf die Wahrung einer natürlichen, gesunden und blühenden Umwelt um den Honigbienen, den anderen Bestäubungsinsekten und den Menschen die Flora und Fauna zu bewahren.
4) Ziel ist es, durch ausreichend lokal situierte sanfte Bienenvölker die Bestäubung der Pflanzen sicherzustellen und damit einen Beitrag für die Landwirtschaft, den Obst- und Gartenbau und das Kleingartenwesen zu leisten.
Aufgaben des Verbandes
§ 3
1) Zur Erfüllung der Ziele des Verbandes (§ 2) obliegen dem Verbande insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Bienenzucht durch Schulung, Vorträge, Forschung, Königinnenzucht, Tracht-verbesserung zu unterstützen, und die Bienenvölkerwanderung zu fördern.
- Den Unterricht an Lehranstalten zu fördern, sowie den Betrieb bzw. die Förderung der Imkerschule selbst zu unterstützen.
- Die Schulung, Prüfung und Bestellung von Bienenzuchtberatern, Gesundheitswarten und Fachreferenten.
- Die Erstattung von Vorschlägen zur Bestellung für die Organe der Seuchenbekämpfung und der Bienensachverständigen.
- Imker vor dem Besuch höherer Lehrkurse vorzuprüfen und darüber Zeugnis auszustellen.
- Beobachtungsstationen, Königinnenzuchtstände und Belegstellen zu errichten und zu fördern.
- Vatervölker für die Belegstellen zu erstellen, zu betreuen und zu kören.
- Alle Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, dass Bienenseuchen verhütet und ausgebrochene Seuchen bekämpft werden.
- Die Reinerhaltung der Bienen der Rasse „Carnica“ - Apis mellifera carnica.
- Bienenwirtschaftliche Ausstellungen zu veranstalten, bzw. deren Abhaltung zu fördern und dazu Preisrichter zu bestellen.
- Auszeichnungen und Anerkennungen für verdienstvolle Leistungen auf dem Gebiete der Bienenzucht vorzuschlagen und zu verleihen.
- Den Absatz von Bienenzuchtprodukten zu fördern und Qualitätsprogramme und Qualitätskennzeichen zu unterstützen.
- Imkerfachtagungen, Lehrgänge, Neuimkerausbildung, Referentenbesprechungen und Schulungsveranstaltungen abzuhalten.
- Kinder und Jugendliche über die Bienen zu informieren und den Stellenwert der Bienenhaltung im Rahmen der Natur näher zu bringen.
- Informationsveranstaltungen über die Bienenzucht und deren Produkte für Nicht-Imker abzuhalten und Berichte in Medien zu unterstützen und zu fördern.
- Freiwillige Mitarbeit zur Erhaltung der Bestände von Hummeln, Wildbienen, Schwebefliegen, Schmetterlingen und anderen nützlichen Insekten.
- Die Interessen der Mitglieder des Verbandes im Rahmen des „Österreichischen Imkerbundes“, der „Biene Österreich“ und allen weiteren Verbänden und Vereinen in dem der Verband Mitglied ist, zu wahren.
- Öffentliche Stellen der EU, des Bundes, dem Land Wien und der Stadt Wien in Ihrer Arbeit für die Bienenhaltung und den Naturschutz ideell zu unterstützen.
Fachorganisation
§ 4
Als Fachorganisation der Wiener Landwirtschaftskammer obliegen dem Verbande gem. § 5 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes - in der geltenden Fassung - in Verbindung mit dem § 16 der Geschäftsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer vom 05. Dezember 2002 nachfolgende Verpflichtungen.
1) Die satzungsmäßigen Ziele des Verbandes sind auf die mittelbaren bzw. unmittelbaren Aufgaben der Kammer abzustimmen.
2) Zur Anerkennung als „Fachorganisation der Landswirtschaftskammer“ sind die Voraussetzungen laut § 16 Ziffer 2 der Geschäftsordnung vom 05. Dezember 2002 der Wiener Landwirtschaftskammer vom Verband zu erbringen.
3) Die Anerkennung als Fachorganisation kann von der Kammer jederzeit widerrufen werden. Gegen einen diesbezüglichen Beschluss des Hauptausschusses kann der Verband binnen Monatsfrist nach dessen Bekanntgabe die Berufung an die Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer einbringen.
4) Der Verband in seiner Eigenschaft als anerkannte Fachorganisation hat das Recht, auf die fachliche Überwachung im Sinne des §4 seiner Mitgliedervereine.
Mittel des Verbandes
§ 5
Die Beschaffung der vom Landesverband benötigten Geldmittel erfolgt durch.
1) Jahresbeiträge der Mitglieder
2) Beitrittsgebühren
3) Sonstige Beiträge der Imker
4) Fördergelder von öffentlichen Stellen
5) Zuwendungen von privaten Einrichtungen
6) Spenden
7) Erträge aus Veranstaltungen und Vermögenswerten
8) Erbschaften, Legate und Stiftungen
Mitgliedschaft
§ 6
1) Die Mitgliedsvereine sind ordentliche Mitglieder. Unterstützende Mitglieder können neben physische Personen auch juristische Personen sein.
2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt von der Landesleitung. Im Falle der Ablehnung durch die Landesleitung, kann der Aufnahmeantrag der Generalversammlung vorgelegt werden. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.
3) Als ordentliche Mitglieder können die Vereine auf dem Gebiete der Bienenhaltung, der Bienenzucht und der Imkerei aufgenommen werden. Es stehen ihnen alle satzungsmäßigen Rechte im Verbande zu.
4) Den unterstützenden Mitgliedern steht es frei, sich der Verbandseinrichtungen zu bedienen und an den Verbandsveranstaltungen teilzunehmen.
5) Ehrenmitglieder können nach Antrag von der Generalversammlung des Verbandes ernannt werden.
Ende der Mitgliedschaft
§ 7
1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt oder Auflösung
- durch Ausschluss
2) Der Austritt ist von den ordentlichen Mitgliedern bis längstens 30. Juni des laufenden Kalenderjahres mit der Wirksamkeit zum 31. Dezember schriftlich anzuzeigen.
3) Mitglieder, die den Zielen des Verbandes, seinen Weisungen, Anordnungen und Beschlüsse beharrlich zuwiderhandeln, ihre Pflichten wiederholt missachten oder mit der Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge trotz nachweislich erfolgter schriftlicher Mahnungen länger als bis zum 30. September im Rückstand bleiben, können mit Beschluss der Landesleitung ausgeschlossen werden.
Rechte der Mitglieder
§ 8
1) Den Mitgliedsvereinen und deren Mitgliedern steht das Recht zu:
a) an den Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen;
b) Anfragen oder Anträge in Verbandsangelegenheiten zu stellen;
c) die Ausfolgung der Statuten zu verlangen;
d) sich der Verbandseinrichtungen zu bedienen;
e) die Anfechtung von Verbandsbeschlüssen innerhalb eines Jahres zunächst an der Schlichtungsstelle, dann an das Gericht.
2) Mindestens 10 % der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Pflichten der Mitglieder
§ 9
1) Sämtliche Mitgliedervereine sind an die Verbandssatzungen gebunden, haben sich den Beschlüssen der Landesleitung und der Generalversammlung zu halten und sind zur tatkräftigsten Mitwirkung in allen Verbandsangelegenheiten, insbesondere zur Hebung und Förderung der Bienenzucht angehalten.
2) Die Mitglieder haben ihre Beiträge für das laufende Kalenderjahr innerhalb der ersten neun Monate zu entrichten.
3) In den ersten drei Kalendermonaten des Jahres sind die Völkeranzahl (Stand der eingewinterten Völker) und deren Standorte bekannt zu geben.
4) Eine Fachzeitschrift – derzeit der „Bienenvater“ – ist zu beziehen.
II Abschnitt
Verbandsorgane
Organe und Prüfer des Verbandes
§ 10
1) Die Organe des Verbandes sind:
a) als Mitgliedsversammlung die Generalversammlung (Landesimkertag)
b) als Leitungsorgan der Vorstand
c) die Landesleitung
d) die Fachreferenten
e) die Rechnungsprüfer
f) die Schlichtungseinrichtung
2) Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern des Vorstandes, der Landesleitung und den Rechnungsprüfern steht Ersatz ihrer tatsächlichen Barauslagen zu.
3) Abweichend vom Kalenderjahr beginnt das Wirtschaftsjahr des Verbandes mit 01. März und endet jeweils per 28. Februar bzw. am 29. Februar in Schaltjahren.
Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
§ 11
1) Innerhalb von 30 Tage nach Ende eines Wirtschaftsjahres treten die Verbandsmitglieder an einem von der Landesleitung zu bestimmenden Ort und Termin zur Generalversammlung (Mitgliederversammlung laut Vereinsgesetz 2002) zusammen.
2) Zur Generalversammlung entsendet jeder Mitgliedsverein für je 50 (fünfzig) ordentliche Mitglieder einen stimmberechtigten gewählten Delegierten als Vertreter. Angefangene weitere 50 ordentliche Mitglieder sind als volle Gruppen anzusehen und durch einen weiteren stimmberechtigten Vertreter (durch die Mitgliedsvereine gewählten Delegierten) an der Generalversammlung teilnahmeberechtigt. Der Stichtag für die Ermittlung der Stimmrechte ist die Meldung der Mitglieder an den Verband zum 31. 12. des Kalender-vorjahres.
3) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der 1. oder 2. Vizepräsident. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, führt jener Obmann der Vereine den Vorsitz, der am längsten in der Landesleitung ist.
4) Die Beschlussfassung in der Generalversammlung steht nur den gewählten stimm-berechtigten Vertretern der Mitgliedsvereine zu. Die Delegierten haben zu Beginn der Generalversammlung die von den Mitgliedsvereinen ausgefertigten Delegiertenkarten dem Vorsitzenden der Generalversammlung vorzulegen.
5) Die Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgt - den Fall der Satzungsänderung oder der Auflösung ausgenommen - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Antrag von mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Vertreter kann eine geheime Abstimmung beschlossen werden. Die Wahl des Vorstandes bzw. dessen Ergänzungswahl erfolgt immer in geheimer und schriftlicher Abstimmung.
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Vertretern der Mitgliedsvereine in geheimer schriftlicher Abstimmung beschlossen werden.
Für die geheime und schriftliche Abstimmung sind am Anfang der Generalversammlung aus den anwesenden Mitgliedern zwei Stimmenzähler zu wählen. Diese dürfen in dieser Generalversammlung keine weiteren Funktionen ausüben.
6) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der dem Verbande angehörige Mitgliedervereine durch die Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder entsprechende stimmberechtigte Delegierte vertreten sind.
Sollte die Generalversammlung zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht beschlussfähig sein, so findet 30 Minuten später am gleichen Ort mit unveränderter Tagesordnung die Generalversammlung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitgliedsvereine beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung aus-drücklich hinzuweisen.
7) Die Einberufung der Generalversammlung hat der Verbandsvorstand im Fachblatte „Bienenvater“ zu veröffentlichen, wobei informativ die Einladung auch den einzelnen Vereinen zugesandt wird. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor Zusammenkunft der Generalversammlung ergehen und haben den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung zu enthalten.
8) Anträge für die Generalversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Verbandsvorstand eingebracht werden. Alle einge-brachten Anträge sind den Obmännern der Mitgliedsvereine 10 Tage vor der Generalversammlung in Kopie weiterzugeben. Anträge, die am Versammlungstag eingebracht werden, können wohl einer Beratung unterzogen werden, doch kann eine Beschlussfassung darüber erst in der nächsten Generalversammlung erfolgen.
9) Über Beschluss des Verbandsvorstandes, der Generalversammlung selbst oder über Antrag von mindesten 10 % der Mitglieder kann eine außerordentliche Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte einberufen werden, wobei für die Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung zu finden haben.
Aufgaben der Generalversammlung
§ 12
Der Generalversammlung obliegt:
1) Die Wahl (bzw. die Ergänzungswahl) des Vorstandes; weiters die Wahl der Rechnungsprüfer.
2) Die Beschlussfassung (Entlastung) über den alljährlich vom Verbandsvorstand zu erstattenden Tätigkeitsbericht und den von den Rechnungsprüfern geprüften Rech-nungsabschluss.
3) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren und der sonstigen von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge.
4) Die Freigabe des Budgetvoranschlages für das begonnene Wirtschaftsjahr.
5) Die endgültige Aufnahme oder Ablehnung von neuen Mitgliedern.
6) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes bzw. der Landesleitung.
7) Die Abänderung der Statuten des Verbandes.
8) Die Genehmigung über Beteiligungen und Mitgliedschaften des Verbandes.
9) Die Beschlussfassung über die in der Generalversammlung zur Abstimmung einge-brachten Anträge.
10) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes, die Bestellung des Abwicklers und die Verwendung der vorhandenen Mittel des aufzulösenden Verbandes.
11) Die Genehmigung von Dienstverträgen und jener Honorarvereinbarungen deren Jahres-wert über der jährlichen gesetzlichen Meldegrenze liegt.
12) Die Genehmigung der Insichgeschäfte der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer mit dem Verband und seinen angeschlossenen Einrichtungen.
Leitungsorgan - Vorstand
§ 13
1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und dem 2. Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Funktionen sind persönlich auszuüben.
Für den Schriftführer und den Kassier können Stellvertreter von der Generalversammlung gewählt werden. Außer den Stellvertretern müssen die Mitglieder des Vorstandes aus ver-schiedenen Mitgliedsvereinen zusammengesetzt sein.
2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, oder erklärt seinen Austritt, so kann das Leitungs-organ einen vorläufigen Nachfolger bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Die nächste Generalversammlung wählt dann ein neues Mitglied für den Vorstand, aber nur bis zum Ende der normalen Funktionsdauer des gesamten Vorstandes.
3) Dem Vorstand obliegt die operative Leitung des Verbandes unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze und die Verbandsstatuten, der Vollzug der Beschlüsse der General-versammlung und der Landesleitung, die Besorgung der Aufgaben als anerkannte Fachorganisation der Wiener Landwirtschaftskammer, die Verwaltung des Verbandsver-mögens und der Verträge, sowie die Besorgung aller Geschäfte, die satzungsgemäß keinem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind.
4) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt; die einmalige Wiederwahl ist möglich. Wenn bei der jährlichen Generalversammlung dem Vorstand die Entlastung gemäß § 12 (4) verweigert wird, so ist unbeschadet des Umstandes, dass die Funktionsperiode des bisherigen Vorstandes noch nicht abgelaufen wäre, die Neuwahl des Vorstandes von der Generalversammlung vorzunehmen.
5) Für die Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben und Geschäfte hat sich der Vorstand eine Geschäftsordnung zu geben, für die folgende Grundsätze zu gelten haben:
a) Die Mitglieder des Vorstandes treten monatlich zu einer ordentlichen Arbeitssitzung zusammen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied anberaumt und geleitet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
b) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, welcher als letzter seine Stimme abgibt. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes anwesend ist.
c) Der Vorstand kann sich bei Durchführung seiner Leitungsaufgaben der Mithilfe und Beratung von Fachleuten bedienen, die nur beratende Funktion haben.
d) Nimmt der Vorstand zur Besorgung von Verbandsangelegenheiten Arbeitskräfte auf, so bedürfen die dienstrechtlichen Vereinbarungen bzw. Honorar- und Werksvertragsverein-barungen - soweit diese die Meldegrenze übersteigen - vorab der Genehmigung durch die Mitgliedsversammlung.
6) Über begründeten Antrag vom mindestens 10 % der Mitglieder hat der Vorstand über die Tätigkeit und finanziellen Gebarung des Verbandes innerhalb von vier Wochen den beantragenden Mitgliedern schriftliche Auskunft darüber zu geben.
Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
§ 14
1) Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm obliegt insbesondere die Vertretung des Verbandes nach außen. Innerhalb des Verbandes obliegt ihm als dem obersten Leitungsfunktionär die Aufsicht über die Verbandstätigkeit zu.
2) Der Präsident hat bei der Ausführung seiner Tätigkeiten auf Objektivität zu achten.
3) Schriftliche Ausfertigungen, Bekanntmachungen, Förderungsansuchen und Ge-schäftsbriefe des Verbandes sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern diese jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten, tritt dessen Stellvertreter in die Rechte und Pflichten.
4) Im Rahmen der Beschlüsse können Schriftstücke vom Schriftführer unterfertigt und Zahlungen und Überweisungen vom Kassier ohne Gegenzeichnung durchgeführt werden.
5) Rechtsverbindliche Erklärungen, Urkunden etc. bedürfen der gemeinsamen Unterfertigung des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers.
Landesleitung
§ 15
1) Der Landesleitung obliegt die strategische Leitung des Verbandes, insbesondere die Überwachung der Ziele und Aufgaben des Verbandes.
2) Aufgaben der Landesleitung:
a) Festlegung der Strategie und der Visionen des Verbandes
b) Bei Bedarf die laufende Kontrolle und Analysen zur Geschäftsgebarung
c) Freigabe von notwendigen Beschaffungen über der Aktivierungsgrenze
d) Ernennung der Kandidaten für die Wanderlehrerprüfung
e) Jährliche Bestätigung der aktiven Wanderlehrer
f) Vorschlag für die Ernennung von Sachverständigen laut dem Bienenseuchengesetz
g) Beschlussfassung und Überwachung eines Qualitätsprogrammes für Honig und den anderen Bienenprodukten
h) Beschlussfassung und Überwachung eines Zuchtprogramms
i) Beschlussfassung und Überwachung eines Bienenkrankheitenmonitoring
j) Beschlussfassung und Überwachung der Förderungsprogramme
k) Beschlussfassung und Überwachung der Ausbildungsprogramme
l) Aufnahme von neuen Mitgliedern
m) Ausschluss von Mitgliedern nach § 7 (3)
3) Die Landesleitung besteht aus den Obmännern (bzw. bei Verhinderung eines Stellvertreters) der Mitgliedsvereine des Verbandes und den Vorstandsmitgliedern. Die Sitzungen der Landesleitung werden monatlich anberaumt.
4) Die Landesleitung wird vom Präsidenten mindestens zehn Tage vor der Sitzung und der Bekanntgabe der allfälligen Tagesordnungspunkte, des Ortes und des Zeitpunktes einberufen. Anträge an die Landesleitung sind vor der Einberufung beim Vorstand einzubringen. Über Anträge die zwischen der Einberufung und der Leitungssitzung bzw. bei der Leitungssitzung selbst eingebracht werden, kann, muss aber nicht abgestimmt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
5) Den Vorsitz in der Landesleitung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der 1. oder 2. Vizepräsident. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, führt jener Obmann der Vereine den Vorsitz, der am längsten in der Landesleitung ist. Der Vorstand hat die wesentlichsten Ereignisse seit der letzten Sitzung vorzutragen und zukünftige Aktivitäten und Notwendigkeiten rechtzeitig in die Leitungssitzung einzubringen.
6) Die Landesleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der berechtigten Teilnehmer bzw. deren Stellvertreter anwesend sind. Je berechtigter Person kann nur eine Stimme abgegeben werden. Personen mit Doppelfunktionen müssen am Beginn der Sitzung bekannt geben, in welcher Funktion sie anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit wird eine neuerliche Abstimmung bei der nächsten Leitungssitzung durchgeführt.
7) Beschlüsse der Landesleitung sind vom Schriftführer innerhalb von 10 Tagen zu dokumentieren und den Mitgliedern der Landesleitung zu übermitteln.
Erweiterte Landesleitung
§ 16
1) Mindestens einmal im Jahr ist eine erweiterte Landesleitung einzuberufen. Zur erweiterten Landesleitung sind neben den ständigen Vertretern auch die Rechnungsprüfer, die bestellten Fachreferenten und die anerkannten Wanderlehrer einzuladen.
2) Die Einladung erfolgt vom Präsidenten schriftlich 4 Wochen vor der Veranstaltung und hat neben Ort und Termin eine Tagesordnung mit Zweck und Ziel der Veranstaltung zu enthalten.
3) Die erweiterte Landesleitung leitet der Präsident; diese hat keine Beschlussfähigkeit. Daher sind Vorschläge aus dieser in die nächste Leitungssitzung einzubringen.
Fachreferenten
§ 17
1) Fachreferenten werden vom Vorstand eingesetzt um spezielle Aufgabengebiete innerhalb des Verbandes bzw. in der Bienenzucht optimal abzudecken. Es sind auch Stellvertreter der Fachreferenten vorzusehen.
2) Es ist für den Bereich Gesundheit auf jeden Fall ein Referent zu ernennen. Für andere Fachbereiche können Referenten ernannt werden.
3) Die Funktionsdauer ist 4 Jahre und kann durch Abberufung durch den Vorstand bzw. durch Rücktritt des Referenten beendet werden. Den Referenten steht ein Ersatz ihrer tatsächlichen Barauslagen zu.
4) Die einzelnen Fachreferenten des Verbandes und die Fachwarte der Mitgliedsvereine finden sich mindestens einmal im Jahr zusammen.
5) Dem Gesundheitsreferenten obliegt insbesondere die Ausbildung und Überwachung der Gesundheitswarte und die aktive Wahrnehmung der Bienenkrankheitenbekämpfung in Zusammenarbeit mit den amtlichen Stellen.
Rechnungsprüfer
§ 18
1) Die Generalversammlung wählt jährlich aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des Verbandes zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer laut §12 (1). Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder (bzw. Stellvertreter) des Vorstandes des Verbandes oder Obmann bzw. Obmannstellvertreter eines Mitgliedsvereines sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle über die finanzielle Gebarung des Verbandes und die Prüfung des vom Verbandsvorstand jährlich zu erstellenden Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer haben ihren Prüfungsbericht der General-versammlung vorzulegen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entlastung des Verbandsvorstandes zu beantragen.
3) Über Beschluss der Landesleitung prüfen die Rechnungsprüfer auch im Bedarfsfalle und berichten darüber der Landesleitung.
Geltendmachung Ersatzansprüche
§ 18
1) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Verbandes gegen einen Organwalter kann die Generalversammlung einen Sondervertreter bestellen.
2) Für den Fall, dass die Generalversammlung die Bestellung eines Sondervertreters ablehnt oder mit dieser Frage nicht befasst wird, können Ersatzansprüche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder geltend gemacht werden. Diese bestellen für den Verband einen Sondervertreter, der mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche betraut wird.
3) Dringt im Fall des Punktes 2 der Verband mit den erhobenen Ansprüchen nicht oder nicht zur Gänze durch, so tragen die betreffenden Mitglieder die aus der Rechtsverfolgung erwachsenden Kosten nach außen zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner) und im Innenverhältnis, sofern nicht anderes vereinbart ist, zu gleichen Teilen.
Schlichtungsstelle
§ 20
1) In allen Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet die Schlichtungsstelle. Die Einberufung der Schlichtungsstelle erfolgt über Antrag eines Mitgliedsvereines oder eines Streitteiles durch den Vorstand des Verbandes.
2) Die Schlichtungsstelle besteht aus fünf Vertretern der Verbandsmitglieder. Je zwei hievon sind innerhalb von 14 Tagen von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Vertreter wählen mit Stimmenmehrheit einen fünften Vertreter eines Verbandsmitglieds zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, Bei Stimmengleichheit ent-scheidet unter dem zum Vorsitz der Schlichtungsstelle vorgeschlagenen Personen das Los. Die Schlichtungsstelle ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit nach der Anhörung beider Streitteile.
3) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufen der Schlichtungsstelle der ordentliche Rechtsweg offen.
III Abschnitt
Schlussbestimmungen
Auflösung des Verbandes
§ 20
1) Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigenen ausdrücklich zu diesem Zwecke und zwar 30 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Für die Beschluss-fähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsvereine notwendig.
2) Für die Durchführung dieser außerordentlichen Generalversammlung gelten die Satzungsvorschriften sinngemäß.
3) Der Auflösungsbeschluss muss neben der grundsätzlichen Entscheidung, auch Bestimmungen über die Form der Auflösung, die Bestellung des Abwicklers und des Kontrollausschusses des Verbandes sowie die Verwendung des Verbandsvermögens enthalten.
4) Das nach Abschluss der Auflösung verbleibende Verbandsvermögen, ist vom Abwickler vorerst fruchtbringend und mündelsicher anzulegen und erst nach einer Wartefrist von zwei Jahren einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen mit ähnlichen Zielen und Aufgaben zuzuführen. Ist dies so nicht möglich oder erfolgt keine Einigung des Kontrollausschusses in diesem Sinne, ist das Restvermögen einem gemeinnützigen, vornehmlich sozial wohltätigen Zweck zu übertragen. Eine Aufteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist nur in Höhe der geleisteten Einlage zulässig.
5) Im Falle der Auflösung des Verbandes ohne eine Nachfolgeorganisation sind die Unterlagen des Verbandes an das Wiener Stadt- und Landesarchiv zu übergeben.
6) Der Kontrollausschuss setzt sich aus den Mitgliedsvereinen zusammen und fasst die notwendigen Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.
Schlussbestimmungen
§ 21
1) Diese Statuten sind spätestens 4 Wochen nach der Zustimmung durch die General-versammlung bei der zuständigen Vereinsbehörde einzureichen.
2) Alle in diesen Satzungen verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichwertig für weibliche und männliche Organwalter.
